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Allgemeine Geschäftsbedingungen für

geschlossene Veranstaltungen:


I. Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Bedingungen haben Geltung für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Gaststätte und dem Besteller (=Veranstalter) zur Überlassung von Nebenzimmer der Marie Curry und aller weiteren hiermit zusammenhängenden Leistungen. Sie gelten in gleicher Weise für den Außenbereich.

2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Gaststätte diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1. Angebote der Gaststätte sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit der Zahlung der Anzahlung zustande.

2. Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies unter Angabe des Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten schriftlich mitzuteilen.

3. Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet wird, so ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung der Gaststätte ausgeschlossen.

4. Mitarbeiter der Gaststätte sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. .

5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung mehr als 3 Monate, so behält sich die Gaststätte das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung der Einkaufspreise, Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis um mehr als 10% kann der Besteller ohne weitere Kosten vom Vertrag zurücktreten.

6. Der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Abweichende Vereinbarungen sind mit der Gaststätte zu treffen.

III. Preise und Zahlung

1. Die Gaststätte ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zur Fixierung der Veranstaltung ist eine Anzahlung fällig. Diese beträgt 50% der Raummiete  Der fristgerechte Eingang des vollständigen Betrages beim Gastwirt ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Der nach der Anzahlung verbleibende Rechnungsbetrag ist am Ende der Veranstaltung, in bar zu entrichten. Die Raummiete wird im vollem Umfang fällig wenn kein gastronomiescher Umsatz erzielt wird, sowie bei Bewirtung durch externem Catering Service.

2. Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der Preisberechnung, außer die genannte Teilnehmerzahl wird überschritten, zugrunde gelegt. Abweichungen von der Teilnehmerzahl muss der Besteller spätestens 10 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen.

3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Veranstaltungstages geltenden Umsatzsteuer. Die Preise für Speisen und Getränke können sich erhöhen, wenn zwischen Reservierung und Veranstaltungstermin mehr als 3 Monate liegen.

4. Für umfangreiche Auf- und Umbauarbeiten behält sich die Gaststätte vor, diese mit 25 % der Raummiete in Rechnung zu stellen.

5. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird vom Betrieb gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraumes.

IV. Änderung der Teilnehmerzahl

1. Im Falle des Abweichens der Teilnehmerzahl bleibt es der Gaststätte vorbehalten, dem Besteller andere zumutbare Räumlichkeiten zuzuweisen.

V. Stornierung

1. Stornierungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.

2. Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat die Gaststätte das Recht eine angemessene Vergütung z. B. Wareneinsatz, entgangene Einahmen weiterer Termine o.ä.) zu fordern wenn der Vertrag bis zu 8 Tage vor Termin storniert wurde. 

3. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Recht der Gaststätte weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

VI. Dekorationsmaterial, Musik, Kommunikations-Technik

1. Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit der Gaststätte stattfinden. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert werden.

2. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Gaststätte die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf die Gaststätte für die Dauer des Verbleibes Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Kunden vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind.

3. Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe Der Gaststätte Folge zu leisten. Zusätzlicher Auf- und Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Eine Zuzahlung für diese Zeit ist an die Gaststätte zu entrichten. Sämtliche Technik, Licht- Ton-, Bühnenelemente sind nach Veranstaltungsende abzubauen und sofort abzutransportieren. Die Gaststätte übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und jegliches offenes Feuer sind strikt untersagt. Die Kosten für Musik sind vom Veranstalter direkt mit den Musikern abzurechnen außer es wird im Vorfeld etwas Anderes vereinbart. Des Weiteren ist die Veranstaltung vom Veranstalter bei der GEMA direkt anzumelden und die anfallenden Kosten sind vom Veranstalter direkt an die GEMA zu bezahlen.

VII. Haftung

1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Die Gaststätte kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.

2. Die Gaststätte haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Veranstalters.

3. Die Gaststätte haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.

4. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung der Gaststätte für von ihr eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern.

5. Im Falle von einfach verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung der Gaststätte ausgeschlossen, es sein denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Gaststätte auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.

6. Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den zugewiesenen Räumen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Die Gaststätte ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  • Höhere Gewalt, Streiks (auch von Lieferanten) oder andere vom Betrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Veranstaltungszweck sein
  • der Betrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Betriebes in der Öffentlichkeit gefährden kann.
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist

2. Der Rücktritt der Gaststätte begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

3. Die Gaststätte ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers die geschuldete Leistung zu ändern bzw. gleichwertige Raumänderungen vorzunehmen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

5. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Saarbrücken.

6. Die Bestätigung per e-Mail gilt als Vertragsabschluss. Mit der schriftlichen Bestätigung per e-Mail gemäß der Veranstaltungsabsprache akzeptiert der Veranstalter unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Grundlage für die Ausrichtung Ihres Festes.

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